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Jetzt umsteigen – EBZ ab Januar 2023 verpflichtend

Seit dem 1. Juli 2022 läuft die sogenannte Ausrollphase des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens (EBZ). Monatlich nehmen mehr bayerische Praxen am EBZ teil und profitieren von einer schnelleren Bearbeitung der Anträge und von schlankeren Prozessen.

Mit Inkrafttreten der 37. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) zum 11. Oktober 2022 ist es nun auch offiziell – das EBZ startet zum 1. Januar 2023 in den flächendeckenden Echtbetrieb und wird damit für alle Zahnarztpraxen verpflichtend. Die bisherigen Papiervordrucke in den Bema-Teilen ZE, KB und KFO dürfen dann nicht mehr verwendet werden, auch nicht bei technischen Schwierigkeiten. Lediglich für PAR ist der Starttermin des EBZ noch nicht bekannt.

Sollte die Technik streiken, so sind die sogenannten Stylesheets zu verwenden. Hierbei wird der EBZ-Antrag vom PVS-System auf normales A4-Blankopapier (keine Vordrucke) ausgedruckt und dann postalisch an die Krankenkassen versandt. Eine nachträgliche elektronische Einreichung ist nicht notwendig. Tatsächlich sollte jeder Antrag nur auf einem Weg (entweder elektronisch via KIM oder postalisch als Stylesheet) an die Krankenkasse versendet werden.

Ganz aussterben werden die bisherigen Papieranträge aber (noch) nicht. Während es bei allen gesetzlichen Krankenkassen Pflicht wird, nehmen die sonstigen Kostenträger, wie beispielsweise Sozialämter, Bundeswehr oder Bundespolizei, bislang nicht am EBZ teil. Wichtig: Die neuen Therapiekürzel gelten auch für diese Papieranträge!

Eine weitere Ausnahme gilt für Praxen, die bis spätestens Mitte 2023 ihren Betrieb einstellen. Diese Praxen müssen nicht am EBZ teilnehmen und können bis zur Praxisaufgabe noch die bisherigen Papieranträge verwenden.

Weitere und stets aktuelle Informationen finden Sie auf kzvb.de unter Abrechnung & Verwaltung > Elektronische Beantragung.

Dr. Maximilian Wimmer

Geschäftsbereich Abrechnung und Honorarverteilung

AUSZUG AUS DER 37. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM BMV-Z

Nach dem Start des ächendeckenden Echtbetriebes des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens ab dem 01.01.2023 kann der Vertragszahnarzt in begründeten Fällen, insbesondere bei Programmierfehlern oder sonstigen, länger an- dauernden technischen Störungen, die nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktages behoben sind, in einer Einführungsphase von zwölf Monaten einen mittels Stylesheet nach Anlage 14c zum BMV-Z erzeugten papiergebundenen, unterschriebenen Ausdruck des Behandlungsplanes an die Krankenkasse versenden. Die entsprechenden Vordrucke der Anlage 14a zum BMV-Z dürfen ab dem 01.01.2023 nicht mehr genutzt werden. Zahnarztpraxen, deren Aufgabe bis zum 30.06.2023 erfolgt, sind nicht verpichtet, am elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren teilzunehmen. Sie können auf die entsprechenden Vordrucke der Anlage 14a zum BMV-Z zurückgreifen.