FAQ zum elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren
Seit dem 1. Januar 2023 ist das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) für die Bereiche ZE, KB und KFO verpflichtend. Was ändert sich für die Praxen?
Welche Antragsarten gibt es im Jahr 2023 für ZE, KB und KFO?
• Standardverfahren ab sofort ist das EBZ mit digitaler Übermittlung des elektronischen Antrages an die Krankenkasse über KIM.
• Als Ersatzverfahren bei technischen Störungen kann der elektronische Antrag in Papierform ausgedruckt werden als sogenanntes Stylesheet. Eine technische Störung liegt vor, wenn der elektronische Antrag auch am nachfolgenden Werktag nach Erstellung nicht digital übermittelt werden kann.
• Klassische Papieranträge (bspw. Vordruck 3a, Heil- und Kostenplan) müssen von Krankenkassen nicht mehr bearbeitet werden. Einzige Ausnahme: Praxen, die ihre Tätigkeit bis Mitte 2023 einstellen, können weiterhin klassische Papieranträge verwenden.
Voraussetzung sowohl für das Standardverfahren wie auch für das Ersatzverfahren ist die Installation der entsprechenden EBZ-Module im Praxisverwaltungssystem.
Was ist mit PAR?
Das EBZ für PAR ist zum 1. Januar 2023 auf freiwilliger Basis gestartet. Bei Standardfällen kann das EBZ bereits jetzt auch im Bereich PAR genutzt werden, jedoch werden momentan noch nicht alle Szenarien wie beispielsweise der Behandlerwechsel unterstützt. Voraussichtlich ab April 2023 beginnt das Rollout der finalen EBZ-PAR-Module durch die PVS-Hersteller. Wenn alles glatt läuft, wird ab Juli 2023 das EBZ dann auch im Bereich PAR verpflichtend.
Sind sonstige Kostenträger auch vom EBZ betroffen?
Nein, bei sonstigen Kostenträgern wie Sozialämter, Bundespolizei und Bundeswehr gilt auch im Jahr 2023 das klassische Papierverfahren.
Was passiert bei Gutachten?
Bei Einleitung eines evtl. erforderlichen Gutachterverfahrens wird dieses bis auf Weiteres papiergebunden gemäß den Vordrucken in ihrer jeweils aktuellen Fassung durchgeführt.
Wie erhalte ich eine Refinanzierung des EBZ?
Eine komplette Refinanzierung des EBZ ist leider nicht vorgesehen. Auf Bundesebene wurde jedoch eine pauschalierte Teilfinanzierung für die benötigten EBZ-Module ausgehandelt. Die Beantragung für diese läuft in zwei Stufen:
• Praxen, die bereits zum Stichtag 31.12.2022 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilgenommen haben, mussten bis zu diesem Stichtag einen sogenannten EBZ-Meldebogen ausfüllen. Rund 95 Prozent aller Praxen in Bayern haben dies getan. Damit erhalten diese im April 2023 automatisch die entsprechende Zahlung. Eine Nachmeldung ist zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht mehr möglich.
• Für Praxen, die im Jahr 2023 erstmalig in die vertragszahnärztliche Versorgung einsteigen, wird es ein eigenes Antragsverfahren geben. Sobald die Details hierzu feststehen, wird die KZVB die betroffenen Praxen umgehend informieren.
Was empfiehlt die KZVB den Praxen, die noch kein EBZ verwenden, etwa weil die Softwareanbieter die Module nicht rechtzeitig ausliefern konnten?
Sollten Sie noch nicht EBZ-ready sein, kümmern Sie sich bitte schnellstmöglich darum. Auch die Krankenkassen wissen von den Engpässen, die es aktuell noch bei manchen Softwareanbietern gibt. Die KZVB geht davon aus, dass in diesen Fällen die Krankenkassen in den ersten Monaten des Jahres 2023 klassische Papieranträge weiterhin bearbeiten werden. Leider kann Ihnen die KZVB nicht mitteilen, wie lange sich die Krankenkassen hier noch kulant zeigen werden. Spätestens zum 1. Juli 2023 dürften die ersten Krankenkassen allerdings auf einen rein digitalen Workflow umstellen.
Viele weitere Informationen zum EBZ finden Sie auf kzvb.de unter Abrechnung & Verwaltung > EBZ
Dr. Maximilian Wimmer
Geschäftsbereich Abrechnung und Honorarverteilung