Menschen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, wegen körperlicher oder gesundheitlicher Handicaps nicht mehr in der Lage sind, eine Zahnarztpraxis aufzusuchen, ermöglicht die aufsuchende Betreuung zumindest eine zahnmedizinische Grundversorgung. Vertragszahnärzte können mit stationären Pflegeeinrichtungen hierfür sogenannte Kooperationsverträge abschließen. Die weitere Abwicklung mit der KZVB kann seit Januar auch online erfolgen.
Der Abschluss von Kooperationsverträgen gemäß § 119b SGB V ist für den Zahnarzt leider mit einigen Informationspflichten verbunden. Zunächst muss die Kooperationsvereinbarung mit einer Pflegeeinrichtung bei der KZVB „angezeigt“ werden. Auch Änderungen oder Beendigungen des Vertragsverhältnisses sind anzuzeigen.
Auf kzvb.de sind jedoch alle dafür erforderlichen Formulare abrufbar. Neben den Rechtsgrundlagen findet sich hier auch eine Mustervorlage für einen Kooperationsvertrag, ein Formular für die Anzeige bzw. Änderung und eine Übersicht über die in diesem Zusammenhang abrechenbaren Leistungen.
Des Weiteren sind Zahnärzte dazu verpflichtet, die Anzahl der jeweils zum Stichtag 30. Juni betreuten Patienten jedes abgeschlossenen Kooperationsvertrages separat an die KZVB zu melden. Bislang ging dies nur auf dem Postweg, doch seit Anfang Januar kann man dies auch bequem online auf „Meine KZVB“ erledigen. Das bisherige Ausfüllen und Absenden von Papierformularen ist damit ad acta gelegt.
Ebenfalls auf „Meine KZVB“ finden Vertragszahnärzte eine Übersicht ihrer Kooperationsverträge sowie die Berichtszahlen der vergangenen Jahre. Seit 1. Januar 2026 können die Berichtszahlen für das Jahr 2025 für bestehende Kooperationsvereinbarungen eingetragen werden.
Das Onlineverfahren macht es für die Praxen deutlich einfacher, ihre vorgeschriebenen Informationspflichten zu erfüllen. Bei Fragen zum Handling von Kooperationsverträgen hilft das Mitgliederwesen der KZVB gerne weiter – per Mail an mitgliederwesen@kzvb.de oder per KIM an mitgliederwesen@kzvb.kim.telematik.
Redaktion