PAR-Therapie für Privatversicherte

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit fast einem Jahr ermöglicht die neue PAR-Richtlinie gesetzlich versicherten Patienten den Zugang zu einer zeitgemäßen Parodontitistherapie. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat das Leistungsgeschehen in die GOZ transferiert, damit auch Privatversicherte entsprechend den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) behandelt werden können. Da zahlreiche dafür notwendige Leistungen in der Anlage 1 der GOZ nicht beschrieben sind, ist aus Sicht der BZÄK eine analoge Berechnung auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ erforderlich. Die BLZK hat im Bayerischen Zahnärzteblatt (Ausgabe 5/2022) einen Artikel veröf- fentlicht, in dem die gesamte Behandlungsstrecke analogisiert ist und die korrekte Abrechnung mit praktischen Beispielen erklärt wird. Der Verband der Privaten Kranken- versicherung (PKV-Verband) stellte jedoch die Analogberechnung mit dem Argument in Abrede, dass alle PAR-Leistungen im Gebührenverzeichnis der GOZ abgebildet seien. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat nun klargestellt, dass entgegen der Auf- fassung des PKV-Verbands eine analoge Berechnung sehr wohl zulässig ist. In der Antwort auf eine Anfrage des bayerischen Bundestagsabgeordneten Stephan Pilsinger (CSU) heißt es wörtlich: „Für die Sicherstellung einer leitliniengerechten Ver- sorgung ist eine Anpassung der GOZ ebenfalls nicht erforderlich, da nicht im Gebühren- verzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen über den Weg der Analogabrechnung in Rechnung gestellt werden können.“ Aufgrund dieser Klarstellung können wir nun auch Privatversicherten eine PAR-Therapie anbieten, die den Leitlinien der DG PARO entspricht. Ich appelliere an den PKV-Verband, seinen Widerstand gegen die Analogberechnung aufzugeben und seinen Mitgliedern die Übernahme der Kosten gemäß der Analog- berechnung zu empfehlen. Anderenfalls wären die Privatversicherten bei der PAR-Be- handlung nur noch Patienten zweiter Klasse.

Ihr
Christian Berger
Präsident der BLZK